Bauernhof für Pferdehaltung
Angebot Nr.: 14101
Baujahr: 1964
Wohnfläche: 200 m²
Grundstück: 353.000 m²
Energieausweis: (kWh(m²a))
Bezug: Sommer 2025
Kaufpreisvorstellung: € 1.550.000,-- + 3,57 % Courtage
Zum Verkauf steht ein typischer Aussiedlerhof zwischen Lüdenscheid, Meinerzhagen und Kierspe, ca. fünf Kilometer von der Autobahnausfahrt Lüdenscheid - Süd (A45) entfernt. Augenblicklich, bis zur geplanten Betriebsaufgabe wird der Hof zur Aufzucht von Färsen genutzt. In der Vergangenheit wurde Milchvieh gehalten. Das Gelände liegt auf einer Bergkuppe mit fast ebenen und leicht geneigten Wiesen. Vereinzelt gibt es stärkere Hanglagen. Die Stallungen können leicht für eine Pferdehaltung (Zucht) umgebaut werden. Das eingeschossige Wohnhaus (möglicherweise später Büro) ist solide gebaut sowie zweckmäßig aufgeteilt und ausgestattet.
Aufteilung:
Hofstelle:
Wohnhaus mit Unterkellerung,
anliegende Stallgebäude (40 lfd. m; rd. 500 m²),
gegenüberliegendes Wirtschaftsgebäude mit zwei Garagen (ca. 200 m² für Fuhrpark, Maschinen und Futter),
Güllegrube
Flächen:
ca. 5.000 m² Bauland (Hofstelle),
ca. 31 ha Dauergrünland,
ca. 3,8 ha. Forst;
über 20 ha. arrondiert um die Hofstelle;
weitere Flächen im Umkreis von ca. einem Kilometer;
alle Flächen verkehrstechnisch sehr gut erschlossen
Ausstattung:
Außen:
Tankstelle mit 1.000 l Tank (im Wirtschaftsgebäude),
Futtersilo,
unterirdischer Löschwasserbehälter (70m³),
weiterer unterirdischer Wasserbehälter (70 m³),
vollbiologische Kläranlage (2007),
eigener Tiefbrunnen (80 m),
Reservebrunnen;
Haus:
Holzvergaserofen mit Warmwasserversorgung,
Dacheindeckung (2012),
Kunststofffenster mit Rollläden,
Glasfaser (neu)
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Märkische Immobilien e.K., Humboldtstr. 3, 58511 Lüdenscheid
Mail: info@maerkische-immobilien.de
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Widerruft der Verbraucher den Maklervertrag, werden die empfangenen Leistungen und die Herausgabe gezogener Nutzungen zurückgewährt. Bei einer Maklerleistung, die vom Verbraucher ihrer Natur nach nicht zurückgewährt werden kann, hat der Verbraucher als Rückgewährschuldner Wertersatz nach § 346 Abs. 2 Nr.1 BGB zu leisten.